Antrag auf Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
Informationen zu freiheitseinschränkenden Maßnahmen
Falls Sie einen Antrag auf Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen gestellt haben, sollten Sie wissen, dass das Amtsgericht Oldenburg sich der Verfahrensweise des sog. Werdenfelser Weges angeschlossen hat:
Wenngleich Grund für Ihre Antragstellung sicherlich Ihre Sorge um die Gesundheit des/der Betroffenen ist und Sie dem/der Betroffenen Sturzverletzungen ersparen, ihn/sie in sicherer Obhut wissen wollen, ist es jedoch nach Recherchen einer Gruppe von Experten völlig ungeklärt, ob freiheitseinschränkende Maßnahmen tatsächlich vor Stürzen oder Verletzungen schützen.
Zum einen ist es nämlich so, dass sich oft die Sturzgefahr erhöht in Zeiten, in denen gerade keine freiheitseinschränkenden Maßnahmen angewandt werden.
Vermutlich hat dies seine Ursache darin, dass derjenige, der gewohnt ist, in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden, untrainierter bleibt (z. B. wer nachts wegen angebrachten Bettgitters den Gang zur Toilette nicht mehr unternimmt, schafft dies tagsüber unfixiert irgendwann auch nicht mehr) oder sich unbewusst auf die Fixierung verlässt.
Zum anderen resultieren aus den freiheitseinschränkenden Maßnahmen selbst neue Gefahren. Zum Beispiel kann sich der/die Betroffene im Bauchgurt strangulieren, wenn er/sie hindurchrutscht oder beim Versuch das angebrachte Bettgitter zu überwinden durch den Sturz aus größerer Höhe schwerer verletzen als beim Sturz aus dem gitterlosen Bett.
Vor allen Dingen erleben die Betroffenen die freiheitseinschränkenden Maßnahmen zumeist als Einschränkung ihrer Lebensqualität.
Schließlich gibt es häufig Alternativen zu den freiheitseinschränkenden Maßnahmen, wie z. B. Niedrigbetten.
Im Amtsgerichtsbezirk Oldenburg ist daher in Zusammenarbeit zwischen dem Betreuungsgericht, der Betreuungsbehörde, der Heimaufsicht und den Pflegeeinrichtungen der sog. "Werdenfelser Weg" beschritten worden (nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen).
Dies ist ein verfahrensrechtlicher Ansatz zur Vermeidung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen.
Dieser beinhaltet, dass speziell geschulte Verfahrenspfleger/innen eine fachkundige Einschätzung der zwingenden Erforderlichkeit der freiheitseinschränkenden Maßnahmen mit allen Beteiligten erarbeiten und dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten.
Zwar ist von vermögenden Betroffenen der Einsatz dieses Verfahrenspflegers/Pflegerin selbst zu bezahlen, aber dient aus den genannten Gründen dem Wohl des/der Betroffenen. Für nicht vermögende Betroffene trägt die Staatskasse diese Kosten.
Wir hoffen, dass Sie unser Anliegen unterstützen!
Die Betreuungsrichter/innen am Amtsgericht
Weitere Informationen entnehmen Sie den hier abrufbaren PDF-Dateien.