Gerichtsverhandlung per Videokonferenz
Gerichtsverhandlung per Videokonferenz
Mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen per Videokonferenz
Das Gericht kann den Parteien und deren Bevollmächtigten sowie auf Antrag auch den Zeugen und Sachverständigen in Zivil- und Familiensachen sowie Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 128a ZPO bzw. § 32 Abs. 3 FamFG und § 113 Abs. 1 FamFG gestatten, per Videokonferenz an einem Gerichtstermin teilzunehmen. Die Entscheidung darüber, ob Beteiligten diese Form der Teilnahme gestattet wird, steht im Ermessen des Gerichts.
Prozessbeteiligte, die die Videokonferenztechnik nutzen, müssen nicht zu dem Gerichtstermin anreisen, sondern können sich an einem anderen Ort aufhalten und von dort alle Verfahrenshandlungen vornehmen. Dadurch werden nicht nur weite Anfahrtswege sowie lange Abwesenheiten in der Anwaltskanzlei, auf der Arbeitsstelle etc. vermieden.
Während der Corona-Pandemie kann dadurch auch ein wichtiger Beitrag zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem COVID 19-Virus und dessen Ausbreitung geleistet werden.
Während der Videokonferenzverhandlung hält sich das Gericht mit den Prozessbeteiligten, die präsent an der Verhandlung teilnehmen, im Sitzungssaal auf. Die interessierte Öffentlichkeit hat ebenfalls Zugang zum Sitzungssaal. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal und an den Ort der per Videokonferenz zugeschalteten Prozessbeteiligten übertragen.
Beim Amtsgericht Oldenburg sind inzwischen mehrere Sitzungssäle mit der dafür erforderlichen Technik ausgestattet. Als Software kommt Microsoft Skype for Business zum Einsatz; die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
Auf Seiten der zuzuschaltenden Prozessbeteiligten sind lediglich eine hinreichend schnelle Internetverbindung und ein Endgerät mit Kamera sowie Lautsprecher und Mikrofon bzw. Headset erforderlich. Geeignet sind u.a. Computer, Tablets und Smartphones.