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Umgangs- und Sorgesachen

Was Sie wissen sollten

Ziel im Familienverfahren ist die Stärkung der elterlichen Verantwortung. Konfliktverschärfendes Verhalten sollte im Interesse der Kinder vermieden werden. Insbesondere soll vermieden werden, dass ein Elternteil als Verlierer den Gerichtssaal verlässt, da hierbei auch immer das Kind (mit-)verliert. Die Kinder durch ein Verfahren nicht zusätzlich zu belasten ist Ziel aller Beteiligten. Mit allen Verfahrensbeteiligten wird versucht, die Selbstregulierungskräfte der Familie zu stärken und es der Familie zu ermöglichen, den Konflikt eigenständig zu regeln.

Verfahrensablauf

Anträge in Verfahren auf Umgang mit einem Kind oder elterliche Sorge für ein Kind kann jede/r stellen, ohne, dass sie bzw. er eine anwaltliche Vertretung zwingend benötigt.

Da mit einem Antrag beim Gericht jedoch ein kostenpflichtiges Verfahren ausgelöst wird, sollte sich jeder vor einer Antragstellung zunächst an das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort/Wohnsitz des Kindes zuständige Jugendamt wenden. Tut man das nämlich nicht, bewilligt das Gericht zumeist keine Verfahrenskostenhilfe, da jeder vernünftigerweise erst einmal eine kostenlose Einigung zum Wohl des Kindes versuchen würde, bevor sie/er ein Gerichtsverfahren anstrengt. Dort wird - wenn es nicht um eine akute Gefährdung des Kindes geht - zunächst versucht, eine Einigung herbeizuführen und damit ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Weitere Informationen können Sie der Internetseite des Jugendamts der Stadt Oldenburg entnehmen.

Eine andere Möglichkeit der außergerichtlichen Klärung ist, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Hierzu zählen beispielsweise die Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche sowie die AWO Oldenburg.

Lässt sich eine Einigung nicht erzielen oder ist eine solche in der Vergangenheit schon vergeblich versucht worden, so kann ein Antrag über eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder schriftlich oder mündlich bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Bzgl. der mündlichen Antragstellung bei der Rechtsantragstelle vereinbaren Sie bitte einen Termin über den Justizservice.

Dieser Antrag muss enthalten:

  1. Personalien, Adresse und Telefonnummer d. Antragstellerin/Antragstellers
  2. Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes bzw. der Kinder
  3. Name und Adresse des anderen Elternteils
  4. Antrag (Was will man?)
  5. Grund für den Antrag
  6. Darstellung der aktuellen Situation (bei Umgang z. B.: Wie oft sieht man das Kind derzeit?; bei elterlicher Sorge z. B.: Worüber konkret wird man sich als Eltern nicht einig? Was hat man bislang versucht, um eine Einigung zu finden? Was will man und warum will man anders entscheiden als der andere Elternteil?)

Den anderen Elternteil im Antrag schlecht zu machen, ist dafür in der Regel nicht notwendig und wird vom Gericht nicht gern gesehen.


Wie geht es dann im Verfahren weiter?

Wenn man nicht "arm" im Sinne des Gesetzes ist, erhält man unter Umständen zunächst eine Kostenrechnung und muss einen sogenannten Gerichtskostenvorschuss (aktuell - Stand Januar 2018 ca. 54 €) einzahlen.

Ob man Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, also finanzielle Unterstützung zur Durchführung des Verfahrens hat, entscheidet das Gericht auf einen Antrag, für den das Formular vollständig auszufüllen und mit Belegen einzureichen ist. Das Formular nebst Hinweisblatt und Ausfüllhilfen finden Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal.

Nach Einzahlung oder mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag wird der Antrag dann als Akte einer Richterin oder einem Richter vorgelegt.

Wenn es um Streit über den Aufenthaltsort eines Kindes geht oder darum, dass aktuell gar kein Umgang stattfindet, aber gewünscht wird, wird regelmäßig sofort, das heißt innerhalb eines Monats ein Termin im Gericht bestimmt, zu dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und der andere Elternteil sowie das Jugendamt geladen werden, um die Angelegenheit zu besprechen. Zeugen werden in der Regel zum ersten Termin nicht benötigt, weil auch im gerichtlichen Verfahren vorrangiges Ziel ist, eine Einigung der Eltern zum Wohl der Kinder herbeizuführen.

Damit das Kind sich aber bereits vorher äußern kann und seine Interessen im Verfahren zu jedem Zeitpunkt besondere Berücksichtigung finden (denn das Wohl des Kindes steht natürlich immer im Mittelpunkt jeder Überlegung und Entscheidung) wird so früh wie möglich dem Kind von der Richterin bzw. dem Richter per Beschluss eine bzw. ein sogenannte/r Verfahrensbeiständin bzw. -beistand bestellt.

Die Aufgabe der Verfahrensbeiständin bzw. des Verfahrensbeistandes ist es - ähnlich wie ein "Anwalt für das Kind" herauszufinden, was das Kind selbst möchte und was für das Kind am besten ist.

Deshalb nimmt der Verfahrensbeistand regelmäßig vor dem Termin im Gericht Kontakt zum Kind auf und versucht das Kind kennenzulernen.

In der Regel wird die Richterin bzw. der Richter das Kind vor dem Gerichtstermin auch persönlich - und zwar in Abwesenheit der Eltern - anhören. Diese Anhörung findet in der Regel im Zimmer der jeweiligen Richterin bzw. des jeweiligen Richters im Amtsgericht statt und dauert ca. 15-60 Minuten. Das Kind muss keine Angst davor haben! Die Anhörung wird altersgemäß und kindgerecht gestaltet. Dem Kind wird altersentsprechend erklärt, warum es da ist und dass es zu nichts gezwungen wird. Wenn es z. B. das Zimmer verlassen möchte, kann es das jederzeit tun. Die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand ist in der Regel - anders als die Eltern - in der Anhörung im Gericht dabei. Die Wünsche des betroffenen Kindes festzustellen ist wichtig, aber natürlich nicht allein maßgebend für die spätere Entscheidung!

Im Gerichtstermin (Dauer ca. 1/2 bis 2 1/2 Std.) wird dann versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Richterin bzw. der Richter achtet darauf, dass alle gesammelten Informationen besprochen erden und jede/r Beteiligte zu Wort kommt.

Für Kinder ist eine Einigung ihrer Eltern nachweislich immer besser als eine Gerichtsentscheidung. Doch auch für Eltern ist eine einvernehmliche Entscheidung meistens besser, nicht nur, weil es dem Kind dabei besser geht, sondern weil sie als Eltern mitgestalten können und z. B. im Umgangsverfahren flexible Regelungen treffen können und Termine und Uhrzeiten mitbestimmen können.

Falls keine Einigung zustande kommt, trifft das Gericht eine Entscheidung.

Dabei kann es sich um eine vorübergehende, nur vorläufige Entscheidung handeln, mit der Folge, dass manchmal ein weiterer Termin bei Gericht stattfindet oder ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, weil das Gericht den Rat einer Psychologin/eines Psychologen oder einer Psychiaterin/eines Psychiaters für die Entscheidung braucht.

Es kann aber auch eine abschließende Entscheidung (Beschluss) getroffen werden.

Egal, ob man sich geeinigt hat oder das Gericht einen Beschluss erlassen hat: Solange die getroffenen Regeln nicht von beiden Eltern oder von einem Gericht geändert werden, hat man sich strikt daran zu halten.

Nach dem Gerichtstermin kann das Jugendamt oder eine Beratungsstelle weitere Fragen in der gemeinsamen Elternverantwortung zu klären helfen.

Weitere Informationen zu den Beratungsstellen erhalten Sie in dem Artikel Verfahren elterlicher Beratung in den Beratungsstellen im Vorfeld und nach Gerichtsverhandlungen bei Umgangs- und Sorgesachen.



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