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Verfahrensbeiständin/Verfahrensbeistand

Eine Interessenvertretung des Kindes


Wann benötigt ein Kind eine Verfahrensbeiständin/einen Verfahrensbeistand?

Der Einsatz einer Verfahrensbeiständin bzw. eines Verfahrensbeistandes ist auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens begrenzt. Die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand wird nach § 158 FamFG regelmäßig in folgenden Fällen vom Gericht bestellt:

  • Sorgerechtsverfahren sowie Streitigkeiten zur Regelung des Umgangs bei Trennung und Scheidung der Eltern, wenn die Eltern das Interesse ihrer Kinder aus dem Blick zu verlieren drohen
  • Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls, in denen ein Sorgerechtsentzug oder eine Trennung des Kindes von der Betreuungsperson in Frage steht
  • Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben

Darüber hinaus werden Verfahrensbeistände auch in Adoptionsverfahren, in Verfahren zur Klärung der Abstammung sowie in Fällen, die die geschlossene Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie zum Gegenstand haben, bestellt.

Wie arbeitet eine Verfahrensbeiständin/ein Verfahrensbeistand?

  • mit dem Kind

Die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand tritt in einen persönlichen Kontakt zum Kind und verschafft sich einen Eindruck von dessen Lebenssituation. Sie bzw. er unterstützt das Kind darin, sich mit seiner aktuellen Situation auseinanderzusetzen und seine subjektiven Wünsche und dessen Vorstellungen zu erkennen und zu äußern. Dabei informiert sie bzw. er das Kind altersangemessen über das Gerichtsverfahren und die Möglichkeiten, die es hat, Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens zu nehmen.Die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand bereitet das Kind auf die richterliche Anhörung vor und begleitet es während der Anhörung.

  • mit den Eltern

Je nach Einzelfall führt die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand Gespräche mit den Eltern und/oder anderen Bezugspersonen des Kindes. Dabei kann sie bzw. er am Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung mitwirken, indem sie bzw. er z. B. den Eltern die konkreten Wünsche der Kinder übermittelt und sie über die, je nach Entwicklungsstand unterschiedlichen, Bedürfnisse des Kindes und den konkreten Förderungs- und Erziehungsbedarf informiert.

  • mit dem Familiengericht

Die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand berichtet dem Gericht mündlich oder schriftlich über die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Arbeit. Im Einzelnen sind dies der ermittelte subjektive Kindeswille (damit ist die vom Kind geäußerte Willensbekundung gemeint), etwaige Lösungsvorstellungen des Kindes, die Beobachtungen und gewonnenen Eindrücke während der Gespräche, Interaktionsbeobachtungen sowie die Aussagen der anderen Beteiligten. Mit einer abschließenden Stellungnahme gibt die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand auch eine Empfehlung ab, wie eine kindgerechte Lösung aussehen könnte. Sofern der Kindeswille den objektiven Interessen des Kindes entgegensteht, ist sie bzw. er gehalten, eine Begründung abzugeben, warum sie bzw. er in seiner Empfehlung nicht dem geäußerten Willen des Kindes gefolgt ist.

  • im Verfahren

Die Verfahrensbeiständin bzw. der Verfahrensbeistand nimmt an allen gerichtlichen Terminen teil, bringt stellvertretend für das Kind dessen Interessen ein und achtet auf deren Berücksichtigung beim Zustandekommen eines Vergleichs oder bei einer gerichtlichen Entscheidung.

Als Verfahrensbeiständin/Verfahrensbeistand arbeitet in Oldenburg in der Regel, wer

  • ein Studium im sozialpädagogischen, pädagogischen, juristischen oder psychologischen Bereich erfolgreich beendet hat,
  • mehrjährige Berufserfahrung im erlernten Beruf in kindeswohlrelevanten Bereichen vorweisen kann und
  • ein Zertifikat von einem anerkannten Weiterbildungsinstitut über den Abschluss einer Weiterbildung als Verfahrensbeiständin bzw. Verfahrensbeistand erlangt hat.
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